I. FGRUNDLAGENF |
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§ 1. Name, Sitz, Handelsregistereintrag bei dem Justizministerium der Slowakischen Republik. Der Name des Verbandes lautet: HSSR Švajčiarsko – Slovenská obchodná komora (HSSR Handelskammer Schweiz – Slowakische Republik); (nachfolgend als „Handelskammer“ genannt). Die Handelskammer ist ein bürgerlicher Verein, gemäß dem Gesetz 83/1990 Slg. über den Verein in der Slowakischen Republik (nachfolgend als „SR“ genannt). Der Sitz der Handelskammer ist in Michalská 12, 811 01 Bratislava. Die Handelskammer kann weitere Geschäftsstellen errichten. |
§ 2. Zweck Die Handelskammer bezweckt die Wahrung der schweizerisch-slowakischen Handels-, Industrie- und Wirtschaftsinteressen insbesondere die Förderung, Planung und Erleichterung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der SR. Sie verfolgt dabei das Prinzip der Gegenseitigkeit. Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält die Handelskammer fortlaufend Kontakte mit schweizerischen und slowakischen industriellen und kaufmännischen Unternehmen sowie Behörden, Wirtschaftsverbänden und anderen Institutionen sowie mit interessierten Persönlichkeiten. Die Handelskammer erteilt Auskunft über die schweizerisch-slowakischen Wirtschaftsbeziehungen, sowie über damit zusammenhängende Verhältnisse und Tätigkeiten. Sie kann eine Zeitschrift und andere Veröffentlichungen herausgeben. Diese Tätigkeit erfolgt für die Mitglieder der Handelskammer kostenlos. Für Nichtmitglieder kann eine angemessene Gebühr in Ansatz gebracht werden. Die Handelskammer kann die Vertretung der schweizerischen Firmen auf den Ausstellungen übernehmen sowie für diese Firmen die Recherchen und Marktforschung durchführen. Die Handelskammer übt jedoch keine Handels,- und Wirtschaftstätigkeit aus. |
§ 3. Haftung und Öffentlichkeit der Handelskammer Für die Verbindlichkeiten der Handelskammer haftet nur ihr eigenes Vermögen. Jedwede Haftung der Handelskammer für die einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Handelskammer hat einen öffentlichen und gesellschaftlichen Charakter. Die Öffentlichkeit jedweder Tätigkeit der Handelskammer wird durch regelmäßige und schriftliche Benachrichtigung allen Mietgliedern. Die Vertreter der öffentlichen Medien können zu Veranstaltungen der Handelskammer eingeladen werden. Um eine vollständige Verwirklichung der Öffentlichkeitstätigkeit zu bezwecken, kann die Handelskammer eine Zeitschrift herausgeben. Die Entscheidung über die Herausgabe der Zeitschrift trifft der Vorstand. Die Handelskammer kann, je nach Bedarf, auch andere öffentliche Medien herausgeben (regelmäßige Publikationen, Bulletins, Plakate). |
§ 4. Vermögen – Wirtschaftsgrundsätze Das Vermögen der Handelskammer besteht aus: a) Mitgliedsbeiträgen b) beweglichem Vermögen s c) Spenden von natürlichen oder juristischen Personen e) Zuwendungen, Geschenken und Zuschüssen Das Vermögen der Handelskammer wird vom Vorstand der Handelskammer verwaltet. Die Finanzmittel und das Vermögen der Handelskammer können nur im Einklang mit den in der Satzung niedergelegten Tätigkeiten und Aufgaben verwendet werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Finanzmittel der Handelskammer werden auf dem Bankkonto, die eine Bankgenehmigung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat, hinterlegt. Die Wirtschaftsführung der Handelskammer richtet sich nach dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Budget, u. z. für jedes Kalenderjahr selbständig.
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§ 5. Geschäftsjahr Als Geschäfts,- Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Buchhaltung ist zum 31.12. des jeweiligen Jahres zu abzuschließen und die Handelskammer ist verpflichtet ihre Steuererklärung bis zum 30.3. im darauf folgenden Jahr abzugeben. Die Steuererklärung ist von dem Vorsitzenden der Handelskammer bzw. von dem statutarischen Vertreter zu unterschreiben. |
II. MITGLIEDSCHAFT |
§ 6. Mitglieder Mitglieder der Handelskammer können natürliche und juristische Personen werden, die am Handels- und Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweiz und SR beteiligt oder interessiert sind. |
§ 7. Ehrenmitglieder Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die schweizerisch-slowakischen Wirtschaftsbeziehungen oder um die Handelskammer verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. |
§ 8. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch Austritt, Tod, Auflösung des Mietglieds oder Handelskammer sowie auch durch Ausschliessung des Mietglieds. Das Interesse um die Mitgliedschaft registriert das Sekretariat der Handelskammer und deren Genehmigung bringt dem Vorstand vor. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Falls das Stimmergebnis unschlüssig wird, besitzt der Vorsitzende zwei Stimmen. Der Eintritt in die Handelskammer schliesst die Anerkennung der Statuten in sich ein. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden. |
§ 9. Stimm- und Wahlrecht Jedes Mitglied ist an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen über ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Stellvertretungen ausüben. Die Stellvertretung erfolgt durch schriftliche Vollmacht. |
§ 10. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben in allen, dem Zweck der Handelskammer entsprechenden Angelegenheiten Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch das Sekretariat, sowie auf kostenlose Zustellung aller Veröffentlichungen der Handelskammer. Für Zeitraubende, spezielle Aufträge kann das Sekretariat Gebühren und ausserdem den Ersatz von Barauslagen erheben. In Bezug auf die Annahme der jedweden finanziellen Mitteln wird die Direktorin des Sekretariats einen Empfangskassenbeleg ausfertigen. Die Mitglieder sollen die Bestrebungen der Handelskammer unterstützen und fördern. Sie haben über vertrauliche Angelegenheiten der Handelskammer Verschwiegenheit zu bewahren. |
§ 11. Mitgliederbeiträge Die Mitglieder sind zu Jahresbeiträgen verpflichtet, die jeweils auf Antrag des Vorstandes für das laufende Jahr durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Mitgliederbeiträge werden nach der Zahlungsaufforderung durch eine übersandte Rechnung fällig, u.z. im Sinne der Rechnungserfordernisse. Die Mietgliederversammlung ist berechtigt die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages alljährlich zu bewerten und soweit notwendig, neu festzusetzen. |
III. ORGANISATION |
§ 12. Die Organe der Handelskammer sind : a) Die Mitgliederversammlung; b) Der Vorstand; Zum Vorstand ist ein ständiges und von ihm zu bestellendes Sekretariat zugeordnet. Das Sekretariat ist von dem Direktor des Sekretariats geleitet, wobei der Direktor von dem Vorstand gewählt ist. Der Direktor des Sekretariats muss nicht Mietglied der Handelskammer sein. Die Tätigkeit des Sekretariats wird in einem selbstständigen Vertrag definiert. Dieser Vertrag ist zwischen dem Direktor des Sekretariats und der Handelskammer abzuschließen. |
IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
§ 13. Oberstes Organ Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Handelskammer. Die Mitgliederversammlung soll ihre Sitzung mindestens einmal pro Jahr abhalten und wird vom Vorstand einberufen. |
§ 14. Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich. Ihr obliegt insbesondere : a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, Wirtschaftsberichtes und des Berichtes der Kontrollstelle, Änderung der Satzung ; b) Abberufung und Wiederwahl von Vorstandsmietglied; c) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge; d) entscheidet über die Fusion mit anderen Verbände; e) entscheidet über die Auflösung der Handelskammer durch die freiwillige Auflösung, f) entscheidet über andere Fragen, die wichtig für die Tätigkeit der Handelskammer im Rahmen dieser Satzung sind und die nicht in den Tätigkeitsbereich anderer Organe der Handelskammer fallen. Die Mitglieder können Beschlüsse auch außerhalb der Mitgliederversammlung annehmen. Der Vorstand legt den Mietgliedern den Entwurf des Beschlusses mit der Bekanntgabe der Frist für die schriftliche Stellungnahme zur Äußerung vor. In der vorgelegten Frist haben die Mitglieder ihre Stellungnahme an die Adresse des Sitzes der Handelskammer zu schicken. Äußert sich der Mietglieder in dieser Frist nicht, so gilt, dass er nicht zustimmt. Der Vorstand teilt dann den einzelnen Mietgliedern die Abstimmungsergebnisse mit. Die Mehrheit wird nach der Gesamtzahl der allen Mietgliedern zustehenden Stimmen errechnet. |
§ 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorlegt, der von einem Fünftel aller Mitglieder gestellt wird. |
§ 16. Einberufung Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Sie muss spätestens 20 Tage vor der Versammlung abgesandt werden. Die Einladung hat die Tagesordnung der Versammlung zu enthalten. Im Falle einer Statutenänderung ist der vorgeschlagene Text beizufügen. |
§ 17. Durchführung Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es kann nur Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmungen beschliessen. |
V. VORSTAND |
§ 18. Aufgaben Drei Vorstandsmitglieder, d.h. der Präsident, der erste Vizepräsident und der zweite Vizepräsident bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Präsident des Vorstandes ist auch zugleich der Präsident der Handelskammer. Der Vorstand leitet die Handelskammer und ernennt und abberuft aus ihrer Reihe den geschäftsführenden Vorstand. Die Amtszeit des Vorstandsmitglieds beträgt 3 Jahre, wobei die Wiederwahl des Vorstandsmitglieds für die weitere neue 3 jährige Amtszeit möglich ist. Die Amtszeit des Mietglieds des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 3 Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl des Mietglieds des geschäftsführenden Vorstandes für die weitere neue 3 jährige Amtszeit möglich ist. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes kann so maximal 6 Jahre dauern. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und besorgt die notwendigen Unteralgen sowie die Aufsicht über das Sekretariat und die allenfalls weiter vorhandenen Geschäftsstellen. Der Leitungsvorstand ist verantwortlich für die Geldschöpfung im Rahmen der einzelnen Kapitel des genehmigten Budgets in Übereinstimmung mit dem jährlichen Plan der Aktivitäten der Handelskammer. Der Präsident der Handelskammer unterzeichnet Buchungsunterlagen, ordnet SC und kontrolliert die Kosten des Sekretariats. Er kann eine Geschäftsordnung aufstellen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. |
§ 19. Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus maximal 10 Mitgliedern einschliesslich des geschäftsführenden Vorstandes. Bei der Besetzung der Vorstandsmandate ist nach Möglichkeit auf die einzelnen Zweige von Handel, Industrie, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie die Herkunft der Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Wiederwahl bis zum 70 Altersjahr ist zulässig. Scheidet ein Mitgliedes des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes stellen ihr Mandat zur Verfügung, wenn Sie aus dem Wirkungskreis ausscheiden, der für ihre Wahl massgebend war. |
§ 20. Der ehrenamtliche Präsident Das Vorstandmitglied der Kammer der Schweiz in Zentraleuropa (nachfolgend als "SEC" bezeichnet) kann ex officio Ehrenpräsident des Vorstandes sein. |
§ 21. Ausschüsse Zur Abklärung und Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bestellen, in welche auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder der Handelskammer berufen werden können. |
§ 22. Vorstandsitzungen, Beschlussfassungen Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit gibt der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid. Es sind Beschlussprotokolle zu erstellen, die von dem Präsidenten oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen sind. |
§ 23. Art der Handlung Im Namen der Handelskammer handelt selbständig der Präsident der Kammer. In seiner Abwesenheit sind zum Handeln der erste Vizepräsident oder der zweite Vizepräsident berechtigt, u. z. jeder selbständig. Die Buchhaltungsunterlagen, Zahlungen und Geld-Überweisungen sind vom Präsidenten bzw. seinen statutarischen Vertreter zu unterzeichnen. Der Direktor des Sekretariats kann die finanziellen Operationen erst auf Grund einer ausdrücklichen Zustimmung durchführen. |
VI. SEKRETARIAT |
§ 24. Geschäftsführung Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Handelskammer ist der Vorstand berechtigt die nötige Infrastruktur zu gestalten z.B. durch Gewährung der Durchführung der Funktion eines Direktors des Sekretariats. Befugnisse sowie die Rechten und Pflichten des Direktors des Sekretariats werden in einem separaten Vertrag nach dem „BGB“ geregelt. |
VII. KONTROLLTÄTIGKEIT |
§ 25. Kostrolltätigkeit Mit dem Amt der Kontrolltätigkeit kann für die Handelskammer geeignete berufsmässige Wirtschaftsgesellschaft vom Mietgliederversammlung beauftragt werden. Der beauftragten Wirtschaftsgesellschaft obliegt die Prüfung der Jahresrechnung, des Kassenbestandes und der Bücher. Sie ist jederzeit berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen und den Kassenbestand festzustellen. Den Befund ihrer Prüfung gibt sie dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bekannt. |
VIII. Änderungen |
& 26. Statutenänderung und Auflösung der Handelskammer Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der in einer Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Die Auflösung der Handelskammer kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist, erfolgen. Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Handelskammer erlischt mit dem Löschen aus dem vom Innenministerium der Slowakischen Republik geführten Register der Verbände. Die Handelskammer kann aufgelöst werden aus dem Grund der Fussion mit einer anderen Verein oder aus dem Grund der freuwiligen Auflösung. |
IX. SCHLUSSBESTIMMUNG |
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§ 27. Gültigkeit der Satzung Diese Satzung ist gültig und wirksam mit der Registrierung des Verbandes beim Innenministerium der Slowakischen Republik wirksam. Soweit die der Handelskammer betreffenden Regelungen nicht in dieser Satzung getroffen wurden, findet im Übrigen das Recht der Slowakischen Republik Anwendung. Diese Statuten wurden an der außerordentlichen Mitgliederversammlung abgehalten am 19.11.2012 genehmigt und ersetzten in vollem Umfang die ursprünglichen Statuten eingetragen am 01.01.2011 bei dem Innenministerium der Slowakischen Republik unter reg. Num. VVS/1-900/90-36900, die dadurch ihre Gültigkeit verlieren. |
In Bratislava, am 14.12.2012 |